§ 1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
§ 2 Name, Sitz Rechtsform
2.1 Der Verein trägt nach der Eintragung den Namen Mühlheimer Kerbverein e.V.
2.2 Der Sitz des Vereins ist 63165 Mühlheim am Main.
2.3 Er hat die Rechtsform eines eingetragenes Vereins.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
3.1 Der Mühlheimer Kerbverein e.V. fördert und pflegt traditionelles Brauchtum, insbesondere die Durchführung der Mühlheimer Kerb, sowie den Erhalt der historischen Brückenmühle.
3.2 Er kann weiterhin durch Veranstaltungen oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Erweiterung des kulturellen Angebotes der Stadt Mühlheim beitragen.
3.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitglieder des Vereins
4.1 Aktive Mitglieder
4.2 Fördernde Mitglieder
4.3 Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
5.2 Aktive Mitglieder können Personen ab dem Alter von 14 Jahren werden.
5.3 Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt Verbundenheit mit dem Mühlheimer Kerbverein e.V. bekunden wollen.
5.4 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
6.2 Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist schriftlich auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
6.3 Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde an den Vorstand gerichtet werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Mittel
7.1 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
7.1.1 jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
7.1.2 Freiwillige Zuwendungen, Spenden.
7.1.3 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8 Organe des Vereins
8.1 Die Mitgliederversammlung
8.2 Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan und muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie ist weiterhin einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
9.2 Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
9.3 Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vereinsvorsitzenden oder von seiner / seinem Vertreterin / Vertreter geleitet.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Wahl des Vorstandes.
10.2 Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes.
10.3 Entgegennahme des Kassenberichtes.
10.4 Entlastung des Vorstandes.
10.5 Wahl der Kassenprüfer (mind. 2).
10.6 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
10.7 Festsetzung von Beiträgen.
10.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
10.9 Wahl von Ehrenmitgliedern.
10.10 Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
10.11 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
11.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen offen; auf Antrag ist geheim abzustimmen.
11.3 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit von der Schriftführerin / von dem Schriftführer und der / dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
§ 12 Der Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus:
12.1.1 Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die / der Vorsitzende, die / der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden, die Rechnungsführerin / der Rechnungsführer, und die Schriftführerin / der Schriftführer.
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
12.1.2 Dem Vorstand können bis zu 10 Beisitzer angehören.
12.2 Der Vorstand wird gewählt für die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.Der / die Vorsitzende oder der / die Stellvertretenden Vorsitzenden lädt zu Vorstandsitzungen ein und leitet diese.
Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
12.3 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder bevollmächtigen hierdurch den geschäftsführenden Vorstand, unter Befreiung von der Beschränkung des § 161 BGB, die Satzung zu ändern und zu ergänzen, soweit dies zur Behebung eventueller Beanstandungen des Register-Gerichtes erforderlich sein sollte.
§ 13 Geschäftsführung
13.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er hat Anspruch auf Kostenersatz.
13.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
13.3 Dem Vorstand können bis zu 10 Beisitzer angehören.
13.4 Der Vorstand wird gewählt für die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der / die Vorsitzende oder der / die Stellvertretenden Vorsitzenden lädt zu Vorstandsitzungen ein und leitet diese.
Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Rechnungswesen
14.1 Die Rechnungsführerin / der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
14.2 Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
14.3 Am Ende des Geschäftsjahres legt die Rechnungsführerin / der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Auflösung
15.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit einer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
Besteht keine Beschlussfähigkeit, muss nach zwei Wochen erneut einberufen werden.
15.2 Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der Stadt Mühlheim am Main übereignet, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke zu verwenden.
§ 16 Eintragungsvollmacht
16.1 Die Mitglieder bevollmächtigen hierdurch den geschäftsführenden Vorstand, unter Befreiung von der Beschränkung des § 161 BGB, die Satzung zu ändern und zu ergänzen, soweit dies zur Behebung eventueller Beanstandungen des Register-Gerichtes erforderlich sein sollte.
Mühlheim am Main, 29. Mai 2008